Satzung der Privilegierte Schützengesellschaft Geising 1496 e.V.


 1. Sitz und Name

1.1. Der Verein hat den Namen „Privilegierte Schützengesellschaft Geising 1496 e.V.“ und

hat seinen Sitz in Geising.

1.2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

 

2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher und traditioneller Grundlage zu fördern. Die Durchführung von Veranstaltungen mit informativer, schießsportlicher und traditioneller Art dient in ihrer Gesamtheit dem gemeinnützigen Zweck.

2.3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereines dürfen nur für sat-zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

2.5. Der Verein stellt seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.

2.6. Der Behindertensport wird durch den Verein im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unterstützt.

2.7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.8. Der Verein fördert die Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.

2.9. Der Verein ist Mitglied des „Sächsischen Schützenbundes“ e.V. und damit mittelbares Mitglied des „Deutschen Schützenbundes“ e.V., sowie Mitglied des „Landessportbundes Sachsen“ e.V., deren Satzung er anerkennt.

2.10. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

3. Mitgliedschaft

3.1. Der Verein hat:

3.1.1. Aktive Mitglieder über 18 Jahren

3.1.2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

3.1.3. Ehrenmitglieder

3.1.4. ruhende Mitglieder

 

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnah-meantrag stellt. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahre bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters.

4.2. Der Vorstand des Vereines entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag, mit diesem Kalendertag ist das Mitglied aufgenommen und die Probezeit beginnt.

4.3. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

4.4. Die endgültige Mitgliedschaft wird nach einer Probezeit von 12 Monaten seit Eintritt vom Vorstand des Vereines entschieden.

  

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem

Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Austritt bedarf der Schriftform.

5.2. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:

5.2.1. bei erheblicher Verletzung der Satzung,

5.2.2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

5.2.3. wegen groben undisziplinierten Verhaltens.

5.3. Bei Verstößen gegen bestehende Gesetze ist Strafverfolgung angedroht.

5.4. Bei Zahlungsrückstand über zwei Quartale und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlung, ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss herbeiführen. Die ausstehenden Beiträge und Forderungen können gerichtlich eingeklagt werden.

5.5. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist per Aushang im Verein bekannt zu geben und dem betreffenden Mitglied auf dem Postweg zuzusenden. Zu diesem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Sollte kein Einspruch des betreffenden Mitgliedes gegen den Ausschluss erfolgen, ist dieser ein Quartal nach Bekanntgabe zu vollziehen.

5.6. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ein-facher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.7. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, verlieren alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Die vom Verein erhaltenen Materialien und Unterlagen (Mitgliedsausweis etc.) sind an den Verein zurückzugeben.

 

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sowie die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins für vereinssportliche Zwecke zu nutzen.

6.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.

6.3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung des Vereins verpflichtet.

6.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich gemeinnützige Arbeit für den Verein, in Abstimmung mit dem Vorstand, zu leisten, bzw. gemäß der Beitragsordnung finanziell abzugelten.

6.5. Der Verein führt eine Mitgliederliste, die mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt und geführt wird. Die Liste darf nur für vereinsdienende Zwecke verwendet wer-den und unterliegt ansonsten den einschlägigen Regelungen des gesetzlichen Datenschutzes.

 

7. Organe des Vereines

7.1. Die Organe des Vereines sind:

7.1.1. die Mitgliederversammlung,

7.1.2. der Vorstand,

7.1.3. und die Kassenprüfer.

  

8. Vorstand des Vereines

8.1. Der Rechtsvorstand besteht aus:

8.1.1. dem Vorsitzenden,

8.1.2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

8.1.3. Schatzmeister,

8.1.4. Sportwart,

8.1.5. Verwaltungswart.

8.2. Der Gesamtvorstand, kurz: Vorstand, besteht aus weiteren gewählten Mitgliedern.

8.3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Be-schlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

8.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder durch den Stellvertreter des Vorsitzenden allein, bzw. durch den Sportwart und dem Verwaltungswart gemeinsam, vertreten.

8.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden

8.6. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

9. Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es ein Viertel der Mit-glieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

10. Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

10.1. Besonders ist diese zuständig für:

10.1.1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

10.1.2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

10.1.3. Änderungen der Beitragsordnung,

10.1.4. Änderung und Erlass der Satzung,

10.1.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Anträge,

10.1.6. Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),

10.1.7. Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre),

10.1.8. Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich),

10.1.9. Auflösung des Vereins.

 

11. Einberufung von Mitgliederversammlungen

11.1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesord-nung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 10 Tage vor Durchführung. Die Einladungen werden in schriftlicher Form per Brief, per Postkarte, per E-Mail oder Fax zugestellt, es gilt das Datum der Zustellung.

11.2. Änderungen der Tagesordnung werden zugelassen, wenn sie mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestätigt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, sie sind zu protokollieren.

  

12. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

12.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Ab-wesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Ver-sammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestimmt.

12.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der er-schienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt, sie sind zu protokollieren.

12.3. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese spätestens bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitzuteilen.

12.4. Die Auflösung des Vereines kann nur auf Antrag von ¾ der stimmenberechtigen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung nach Paragraph 9 mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

 

13. Stimmenrecht und Wählbarkeit

13.1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jugendliche Mitglieder können als Gäste an Versammlungen teilnehmen und ihre Diskussionsbeiträge vortragen.

13.2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied des Vereins sind.

 

14. Ernennung von Ehrenmitgliedern

14.1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Eh-renmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Eh-renmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

14.2. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehren-mitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

15. Kassenprüfer

15.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Mit-glieder als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

15.2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen.

15.3. Die Kassenprüfer erstatten jeder Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie bean-tragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte oder im Falle von Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

16. Ordnungen

16.1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ordnungen erlassen, diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

16.2. Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, sie sind zu protokollieren.

 

17. Protokollierung von Beschlüssen

17.1. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und von dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unter-schreiben.

 

18. Auflösung des Vereines

18.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird dessen Vermögen, nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Eintragung der Forderungen, zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.

18.2. Sachwerte von historischer Bedeutung die zur Geschichte des Gründungsortes Geising beitragen, sollen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im jeweiligen Archiv und Ausstellungen der Stadt Altenberg, Platz des Bergmanns 2, 01773 Altenberg aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

18.3. Das Vermögen des Vereines soll der Kindertagesstätte Geising, Lange Straße 26, 01778 Altenberg St Geising unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu Gute kommen.

 

19. Inkrafttreten

19.1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.07.2012 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden in Kraft.

 

Geising der 18.Juli 2012